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Mieterstrom – Photovoltaik auf Mehrfamilienhaus

Mieterstrom

Strom vom eigenen Dach direkt an Ihre Mieter liefern – ohne Umweg über das öffentliche Netz. Senken Sie Energiekosten, steigern Sie den Immobilienwert und leisten Sie einen aktiven Beitrag zur Energiewende.

Was ist Mieterstrom?

Der Begriff Mieterstrom beschreibt elektrische Energie, die in dezentralen Stromerzeugungsanlagen – typischerweise Photovoltaikanlagen auf dem Dach eines Wohn- oder Gewerbegebäudes – erzeugt und direkt an die Mieter im selben Gebäude geliefert wird. Der entscheidende Vorteil: Der Strom wird ohne Durchleitung durch das öffentliche Stromnetz verbraucht.

Im Mieterstrommodell entfallen für den lokal erzeugten und verbrauchten Strom wesentliche Kostenbestandteile wie Netznutzungsentgelte, Konzessionsabgaben und weitere netzgebundene Umlagen. Das macht Mieterstrom sowohl für Vermieter als auch für Mieter wirtschaftlich attraktiv und fördert gleichzeitig den Ausbau erneuerbarer Energien im urbanen Raum.

Die rechtliche Grundlage bildet das Mieterstromgesetz von 2017, das durch die EEG-Novelle 2023 wesentlich verbessert wurde. Mit der Novelle wurden bürokratische Hürden abgebaut, die Gewerbesteuerproblematik für Wohnungsunternehmen entschärft und der Mieterstromzuschlag angepasst. Ergänzend ermöglicht das Modell der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung seit 2024 weitere Vereinfachungen.

Wer profitiert von Mieterstrom?

Vermieter und Immobilienunternehmen

Zusätzliche Einnahmen durch Stromverkauf, Wertsteigerung der Immobilie und ein attraktiveres Mietangebot.

Mieter in Wohn- und Gewerbegebäuden

Günstigerer Strom als beim Grundversorger, 100 % Ökostrom vom eigenen Dach und kein Wechselaufwand.

Umwelt und Gesellschaft

Dezentrale Energieerzeugung reduziert Transportverluste und CO2-Emissionen und beschleunigt die Energiewende.

Vorteile für Vermieter und Eigentümer

Mieterstrom bietet Vermietern weit mehr als nur eine ökologische Maßnahme. Es ist ein wirtschaftlich tragfähiges Modell, das Immobilien aufwertet und langfristig planbare Einnahmen generiert.

Wertsteigerung der Immobilie

Eine PV-Anlage mit Mieterstrommodell erhöht den Marktwert Ihrer Immobilie und macht sie attraktiver für potenzielle Käufer und Mieter. Energetisch optimierte Gebäude erzielen nachweislich höhere Mieten.

Zusätzliche Einnahmequelle

Durch den Verkauf des lokal erzeugten Stroms an Ihre Mieter generieren Sie eine planbare, langfristige Einnahmequelle. Der Mieterstromzuschlag nach EEG sichert zusätzliche Vergütung.

Attraktiveres Mietangebot

Günstiger Ökostrom direkt vom Dach ist ein starkes Argument bei der Mietersuche. Mieterstrom senkt die Nebenkosten und steigert die Mieterzufriedenheit.

Beitrag zur Energiewende

Mit Mieterstrom leisten Sie einen aktiven Beitrag zum Klimaschutz und erfüllen zunehmend relevante ESG-Kriterien und Nachhaltigkeitsanforderungen.

Fördermöglichkeiten nutzen

Neben dem Mieterstromzuschlag können Sie KfW-Förderprogramme und steuerliche Vorteile für die Installation von PV-Anlagen in Anspruch nehmen.

Vorteile für Mieter

Auch Mieter profitieren unmittelbar von einem Mieterstrommodell – ohne eigene Investition und ohne Aufwand beim Wechsel.

Niedrigere Stromkosten

Der Mieterstrompreis muss gesetzlich mindestens 10 % unter dem örtlichen Grundversorgungstarif liegen. In der Praxis sind Einsparungen von 15 bis 20 % üblich, da Netzentgelte und viele Umlagen entfallen.

Grüner Strom vom Dach

Mieter beziehen 100 % Ökostrom direkt vom eigenen Gebäude. Nicht verbrauchter Solarstrom wird ins Netz eingespeist, Reststrombedarf wird durch Netzstrom ergänzt – nahtlos und ohne Versorgungslücken.

Kein Wechselaufwand

Der Wechsel zum Mieterstrommodell ist für Mieter unkompliziert. Es gibt keine Mindestvertragslaufzeit über 24 Monate und ein jederzeitiges Kündigungsrecht mit dreimonatiger Frist. Die Versorgungssicherheit ist jederzeit gewährleistet.

So funktioniert Mieterstrom

Von der Planung bis zur laufenden Abrechnung – wir begleiten Sie durch den gesamten Prozess.

1

Messkonzept

Wir analysieren Ihre Gebäudesituation und erstellen ein individuelles Messkonzept. Die Abstimmung mit dem Netzbetreiber übernehmen wir.

2

Installation

Wir installieren die erforderlichen Messsysteme – Smart Meter, Wandler- und Summenzähler – und binden sie in die Leittechnik ein.

3

Betrieb

Im laufenden Betrieb überwachen wir alle Messstellen in Echtzeit. Sie haben jederzeit Zugriff auf alle Daten.

4

Abrechnung

Die Messdaten bilden die Grundlage für Mieterstrom-Abrechnung, Reststromlieferung und Mieterstromzuschlag – vollautomatisch.

Unser Rundum-Service für Ihr Mieterstromprojekt

Als erfahrener Messstellenbetreiber übernehmen wir die technische Umsetzung Ihres Mieterstrommodells – von der Planung bis zum laufenden Betrieb.

Individuelles Messkonzept für Ihr Mieterstromprojekt
Berücksichtigung Ihrer Anlagenkonstellation (PV, BHKW, Speicher)
Abstimmung mit Netzbetreibern, Lieferanten und Wirtschaftsprüfern
Installation der Messsysteme und Integration in die Leittechnik
Vollständige Marktkommunikation
Echtzeit-Visualisierung im Kundenportal
Beantragung des Mieterstromzuschlags nach EEG
Laufender Messstellenbetrieb mit Wartung, Eichung und Störungsmanagement

Häufig gestellte Fragen zu Mieterstrom

Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Mieterstrom, den Mieterstromzuschlag und die rechtlichen Rahmenbedingungen.

Wer kann Mieterstrom anbieten?+
Mieterstrom kann grundsätzlich von jedem Gebäudeeigentümer oder Vermieter angeboten werden, der eine Stromerzeugungsanlage auf oder an seinem Gebäude betreibt. Auch Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG), Energiegenossenschaften und spezialisierte Dienstleister können als Mieterstromanbieter auftreten. acteno energy unterstützt Vermieter und Immobilienunternehmen als technischer Partner bei der Umsetzung des gesamten Messkonzepts und Messstellenbetriebs.
Welche Fördermöglichkeiten gibt es für Mieterstrom?+
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sieht einen Mieterstromzuschlag vor, der zusätzlich zur Vergütung des direkt an Mieter gelieferten Stroms gezahlt wird. Seit der EEG-Novelle 2023 gelten verbesserte Konditionen, insbesondere durch den Wegfall der Gewerbesteuerproblematik für Wohnungsunternehmen. Zudem können KfW-Förderprogramme für die Installation von PV-Anlagen genutzt werden. Die genaue Höhe des Zuschlags richtet sich nach der Anlagengröße und wird regelmäßig angepasst.
Was ist der Mieterstromzuschlag?+
Der Mieterstromzuschlag ist eine gesetzlich geregelte Förderung nach dem EEG für Strom aus Solaranlagen, der direkt an Letztverbraucher im selben Gebäude geliefert wird. Er wird pro gelieferter Kilowattstunde gezahlt und ergänzt die Einnahmen aus dem Stromverkauf an die Mieter. Die Höhe des Zuschlags hängt von der installierten Leistung der PV-Anlage ab und wird durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht. Ziel ist es, Mieterstrommodelle wirtschaftlich attraktiv zu machen.

Wirtschaftliches Potential

Im Mieterstrommodell entfallen für den lokal erzeugten Strom diese Kostenbestandteile:

Netznutzungsentgelte

Keine Durchleitung durch das öffentliche Netz

Konzessionsabgabe

Direkte Lieferung an Mieter

KWK-Umlage

Entfällt bei lokalem Verbrauch

§ 19 StromNEV-Umlage

Lokaler Verbrauch befreit

AbLaV-Umlage

Entfällt bei direkter Versorgung

Offshore-Umlage

Lokaler Verbrauch befreit

EEG-Umlage & Eigenverbrauch

Eigenverbrauch des Anlagenbetreibers nach EEG ggf. befreit oder reduziert. Beim Direktverbrauch durch Mieter sind aktuelle EEG-Regelungen zu beachten.

Stromsteuerbefreiung

Der Anlagenbetreiber profitiert in der Regel von der Stromsteuerbefreiung gemäß § 9 StromStG.

Mieterstromzuschlag

Förderung nach EEG für PV-Mieterstrom: Anzulegender Wert minus 8,5 ct/kWh. Aktuelle Höhe siehe Bundesnetzagentur.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Bei Mieterstrommodellen müssen Regelungen aus verschiedenen Gesetzen und Verordnungen beachtet werden. Folgend finden Sie die wichtigsten Regelungen (keine Vollständigkeit).

EnWG und allgemeine Rahmenbedingungen+

Anbieter von Mieterstrom sind Energieversorgungsunternehmen nach EnWG. Sie unterliegen demnach den für Energieversorgungsunternehmen definierten Regelungen des EnWG.

Im Rahmen von Mieterstrommodellen erfolgt die Versorgung in der Regel innerhalb einer sogenannten Kundenanlage. Mit der EnWG-Novelle wird die Kundenanlage in § 3 Nr. 64 EnWG geregelt. Solange ein Lieferant nur Letztverbraucher innerhalb einer Kundenanlage versorgt, gelten diverse Vereinfachungen.

Die gesetzlichen Vorgaben für die vertragliche Ausgestaltung der Stromlieferung an Haushaltskunden – etwa hinsichtlich Haftung, Kündigung oder Preisanpassungen sowie der Rechnungsstellung – finden sich in den §§ 40 bis 42 EnWG. Zudem sind die Vorgaben des allgemeinen Zivilrechts und die Anforderungen an Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu beachten.

EEG 2023+

Mit dem EEG 2023 wurden die Rahmenbedingungen für Mieterstrom deutlich verbessert. Eine Förderung nach EEG kommt in Mieterstrommodellen – mit Ausnahme bestimmter Altanlagen – für den Stromanteil in Betracht, der nicht vor Ort verbraucht, sondern in das Netz eingespeist wird (Überschusseinspeisung).

Gemäß EEG 2023 sind von Anlagenbetreibern folgende Regelungen zu beachten:

  • Registrierung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur (BNetzA)
  • Vorhalten der technischen Einrichtungen nach EEG 2023
  • Mitteilungspflichten gegenüber dem Netzbetreiber

Anbieter von Mieterstrom werden durch die Stromlieferung an Letztverbraucher zum Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des EEG 2023. Daraus ergeben sich:

  • Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten gegenüber Übertragungsnetzbetreiber und BNetzA
  • Regelungen zur Stromkennzeichnung
  • Berücksichtigung der aktuellen EEG-Umlage-Regelungen

Ausschreibungen: Für PV-Anlagen mit einer installierten Leistung über 1 MW (gemäß EEG 2023) gilt die Pflicht zur Teilnahme an Ausschreibungen. Kleinere Anlagen sind davon ausgenommen.

Mieterstromzuschlag: Mit der EEG-Novelle 2023 wurde der Mieterstromzuschlag attraktiver gestaltet, insbesondere durch den Wegfall der Gewerbesteuerproblematik für Wohnungsunternehmen.

StromStG+

Auch das Stromsteuerrecht enthält verschiedene Vorgaben an Mieterstromprojekte. So wird der Anbieter von Mieterstrom als Versorger im Sinne des § 2 Nr. 1 StromStG einzuordnen sein.

Versorger benötigen gemäß § 4 Abs. 1 StromStG grundsätzlich eine stromsteuerrechtliche Erlaubnis, die schriftlich beim örtlich zuständigen Hauptzollamt zu beantragen ist.

Des Weiteren bestehen für Versorger verschiedene Dokumentations- und Mitteilungspflichten nach der Stromsteuerdurchführungsverordnung.

MsbG+

Das MsbG sieht ab 2017 “soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar” eine schrittweise eingreifende Einbaupflicht für intelligente Messsysteme vor, die sich maßgeblich auf Mieterstrommodelle auswirken wird. Die Einbaupflicht betrifft zunächst Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch über 10.000 kWh (ab 2017) bzw. 6.000 kWh (ab 2020) sowie ab 2017 Betreiber von EE-Anlagen mit einer Größe über 7 kW (auch Bestandsanlagen). Dabei gelten gesetzlich gestaffelte Preisobergrenzen.

Auch Verbraucher mit geringerem Jahresverbrauch und kleinere EE-Anlagen (1 bis 7 kW installierte Leistung) können vom zuständigen Messstellenbetreiber optional ab 2020 (Verbraucher) bzw. 2018 (EE-Anlagen) kostenpflichtig mit Smart Metern ausgerüstet werden. Ab dem 01.01.2021 kann sich außerdem der Anschlussnehmer mit Wirkung für sämtliche Anschlussnutzer für die Ausstattung mit intelligenten Messsystemen entscheiden.

REMIT-Verordnung+

Des Weiteren können sich für Mieterstromprojekte Pflichten aus der Verordnung (EU) Nummer 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarktes (REMIT) ergeben. Die REMIT-Verordnung sieht insbesondere umfangreiche Veröffentlichungs-, Registrierungs- und Meldepflichten für verschiedene Marktakteure vor.

Dies kann den Anbieter des Mieterstroms dann betreffen, wenn er als Energiehändler im Sinne der Verordnung tätig wird – etwa, wenn ergänzend zur eigenen Stromerzeugung auch ein Reststrombezug aus dem Netz der allgemeinen Versorgung und eine Weitergabe an die Mieter stattfindet.

Mieterstrom für Ihre Immobilie umsetzen

Lassen Sie uns gemeinsam Ihr Mieterstromprojekt realisieren – von der Planung des Messkonzepts bis zum laufenden Betrieb. Vereinbaren Sie jetzt einen unverbindlichen Beratungstermin.