
Mieterstrom
Strom vom eigenen Dach direkt an Ihre Mieter liefern – ohne Umweg über das öffentliche Netz. Senken Sie Energiekosten, steigern Sie den Immobilienwert und leisten Sie einen aktiven Beitrag zur Energiewende.
Was ist Mieterstrom?
Der Begriff Mieterstrom beschreibt elektrische Energie, die in dezentralen Stromerzeugungsanlagen – typischerweise Photovoltaikanlagen auf dem Dach eines Wohn- oder Gewerbegebäudes – erzeugt und direkt an die Mieter im selben Gebäude geliefert wird. Der entscheidende Vorteil: Der Strom wird ohne Durchleitung durch das öffentliche Stromnetz verbraucht.
Im Mieterstrommodell entfallen für den lokal erzeugten und verbrauchten Strom wesentliche Kostenbestandteile wie Netznutzungsentgelte, Konzessionsabgaben und weitere netzgebundene Umlagen. Das macht Mieterstrom sowohl für Vermieter als auch für Mieter wirtschaftlich attraktiv und fördert gleichzeitig den Ausbau erneuerbarer Energien im urbanen Raum.
Die rechtliche Grundlage bildet das Mieterstromgesetz von 2017, das durch die EEG-Novelle 2023 wesentlich verbessert wurde. Mit der Novelle wurden bürokratische Hürden abgebaut, die Gewerbesteuerproblematik für Wohnungsunternehmen entschärft und der Mieterstromzuschlag angepasst. Ergänzend ermöglicht das Modell der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung seit 2024 weitere Vereinfachungen.
Wer profitiert von Mieterstrom?
Vermieter und Immobilienunternehmen
Zusätzliche Einnahmen durch Stromverkauf, Wertsteigerung der Immobilie und ein attraktiveres Mietangebot.
Mieter in Wohn- und Gewerbegebäuden
Günstigerer Strom als beim Grundversorger, 100 % Ökostrom vom eigenen Dach und kein Wechselaufwand.
Umwelt und Gesellschaft
Dezentrale Energieerzeugung reduziert Transportverluste und CO2-Emissionen und beschleunigt die Energiewende.
Vorteile für Vermieter und Eigentümer
Mieterstrom bietet Vermietern weit mehr als nur eine ökologische Maßnahme. Es ist ein wirtschaftlich tragfähiges Modell, das Immobilien aufwertet und langfristig planbare Einnahmen generiert.
Wertsteigerung der Immobilie
Eine PV-Anlage mit Mieterstrommodell erhöht den Marktwert Ihrer Immobilie und macht sie attraktiver für potenzielle Käufer und Mieter. Energetisch optimierte Gebäude erzielen nachweislich höhere Mieten.
Zusätzliche Einnahmequelle
Durch den Verkauf des lokal erzeugten Stroms an Ihre Mieter generieren Sie eine planbare, langfristige Einnahmequelle. Der Mieterstromzuschlag nach EEG sichert zusätzliche Vergütung.
Attraktiveres Mietangebot
Günstiger Ökostrom direkt vom Dach ist ein starkes Argument bei der Mietersuche. Mieterstrom senkt die Nebenkosten und steigert die Mieterzufriedenheit.
Beitrag zur Energiewende
Mit Mieterstrom leisten Sie einen aktiven Beitrag zum Klimaschutz und erfüllen zunehmend relevante ESG-Kriterien und Nachhaltigkeitsanforderungen.
Fördermöglichkeiten nutzen
Neben dem Mieterstromzuschlag können Sie KfW-Förderprogramme und steuerliche Vorteile für die Installation von PV-Anlagen in Anspruch nehmen.
Vorteile für Mieter
Auch Mieter profitieren unmittelbar von einem Mieterstrommodell – ohne eigene Investition und ohne Aufwand beim Wechsel.
Niedrigere Stromkosten
Der Mieterstrompreis muss gesetzlich mindestens 10 % unter dem örtlichen Grundversorgungstarif liegen. In der Praxis sind Einsparungen von 15 bis 20 % üblich, da Netzentgelte und viele Umlagen entfallen.
Grüner Strom vom Dach
Mieter beziehen 100 % Ökostrom direkt vom eigenen Gebäude. Nicht verbrauchter Solarstrom wird ins Netz eingespeist, Reststrombedarf wird durch Netzstrom ergänzt – nahtlos und ohne Versorgungslücken.
Kein Wechselaufwand
Der Wechsel zum Mieterstrommodell ist für Mieter unkompliziert. Es gibt keine Mindestvertragslaufzeit über 24 Monate und ein jederzeitiges Kündigungsrecht mit dreimonatiger Frist. Die Versorgungssicherheit ist jederzeit gewährleistet.
So funktioniert Mieterstrom
Von der Planung bis zur laufenden Abrechnung – wir begleiten Sie durch den gesamten Prozess.
Messkonzept
Wir analysieren Ihre Gebäudesituation und erstellen ein individuelles Messkonzept. Die Abstimmung mit dem Netzbetreiber übernehmen wir.
Installation
Wir installieren die erforderlichen Messsysteme – Smart Meter, Wandler- und Summenzähler – und binden sie in die Leittechnik ein.
Betrieb
Im laufenden Betrieb überwachen wir alle Messstellen in Echtzeit. Sie haben jederzeit Zugriff auf alle Daten.
Abrechnung
Die Messdaten bilden die Grundlage für Mieterstrom-Abrechnung, Reststromlieferung und Mieterstromzuschlag – vollautomatisch.
Unser Rundum-Service für Ihr Mieterstromprojekt
Als erfahrener Messstellenbetreiber übernehmen wir die technische Umsetzung Ihres Mieterstrommodells – von der Planung bis zum laufenden Betrieb.
Häufig gestellte Fragen zu Mieterstrom
Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Mieterstrom, den Mieterstromzuschlag und die rechtlichen Rahmenbedingungen.
Wer kann Mieterstrom anbieten?+
Welche Fördermöglichkeiten gibt es für Mieterstrom?+
Was ist der Mieterstromzuschlag?+
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Mehr erfahrenMessstellenbetrieb
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Mehr erfahrenWirtschaftliches Potential
Im Mieterstrommodell entfallen für den lokal erzeugten Strom diese Kostenbestandteile:
Netznutzungsentgelte
Keine Durchleitung durch das öffentliche Netz
Konzessionsabgabe
Direkte Lieferung an Mieter
KWK-Umlage
Entfällt bei lokalem Verbrauch
§ 19 StromNEV-Umlage
Lokaler Verbrauch befreit
AbLaV-Umlage
Entfällt bei direkter Versorgung
Offshore-Umlage
Lokaler Verbrauch befreit
EEG-Umlage & Eigenverbrauch
Eigenverbrauch des Anlagenbetreibers nach EEG ggf. befreit oder reduziert. Beim Direktverbrauch durch Mieter sind aktuelle EEG-Regelungen zu beachten.
Stromsteuerbefreiung
Der Anlagenbetreiber profitiert in der Regel von der Stromsteuerbefreiung gemäß § 9 StromStG.
Mieterstromzuschlag
Förderung nach EEG für PV-Mieterstrom: Anzulegender Wert minus 8,5 ct/kWh. Aktuelle Höhe siehe Bundesnetzagentur.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Bei Mieterstrommodellen müssen Regelungen aus verschiedenen Gesetzen und Verordnungen beachtet werden. Folgend finden Sie die wichtigsten Regelungen (keine Vollständigkeit).
EnWG und allgemeine Rahmenbedingungen+
Anbieter von Mieterstrom sind Energieversorgungsunternehmen nach EnWG. Sie unterliegen demnach den für Energieversorgungsunternehmen definierten Regelungen des EnWG.
Im Rahmen von Mieterstrommodellen erfolgt die Versorgung in der Regel innerhalb einer sogenannten Kundenanlage. Mit der EnWG-Novelle wird die Kundenanlage in § 3 Nr. 64 EnWG geregelt. Solange ein Lieferant nur Letztverbraucher innerhalb einer Kundenanlage versorgt, gelten diverse Vereinfachungen.
Die gesetzlichen Vorgaben für die vertragliche Ausgestaltung der Stromlieferung an Haushaltskunden – etwa hinsichtlich Haftung, Kündigung oder Preisanpassungen sowie der Rechnungsstellung – finden sich in den §§ 40 bis 42 EnWG. Zudem sind die Vorgaben des allgemeinen Zivilrechts und die Anforderungen an Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu beachten.
EEG 2023+
Mit dem EEG 2023 wurden die Rahmenbedingungen für Mieterstrom deutlich verbessert. Eine Förderung nach EEG kommt in Mieterstrommodellen – mit Ausnahme bestimmter Altanlagen – für den Stromanteil in Betracht, der nicht vor Ort verbraucht, sondern in das Netz eingespeist wird (Überschusseinspeisung).
Gemäß EEG 2023 sind von Anlagenbetreibern folgende Regelungen zu beachten:
- Registrierung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur (BNetzA)
- Vorhalten der technischen Einrichtungen nach EEG 2023
- Mitteilungspflichten gegenüber dem Netzbetreiber
Anbieter von Mieterstrom werden durch die Stromlieferung an Letztverbraucher zum Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des EEG 2023. Daraus ergeben sich:
- Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten gegenüber Übertragungsnetzbetreiber und BNetzA
- Regelungen zur Stromkennzeichnung
- Berücksichtigung der aktuellen EEG-Umlage-Regelungen
Ausschreibungen: Für PV-Anlagen mit einer installierten Leistung über 1 MW (gemäß EEG 2023) gilt die Pflicht zur Teilnahme an Ausschreibungen. Kleinere Anlagen sind davon ausgenommen.
Mieterstromzuschlag: Mit der EEG-Novelle 2023 wurde der Mieterstromzuschlag attraktiver gestaltet, insbesondere durch den Wegfall der Gewerbesteuerproblematik für Wohnungsunternehmen.
StromStG+
Auch das Stromsteuerrecht enthält verschiedene Vorgaben an Mieterstromprojekte. So wird der Anbieter von Mieterstrom als Versorger im Sinne des § 2 Nr. 1 StromStG einzuordnen sein.
Versorger benötigen gemäß § 4 Abs. 1 StromStG grundsätzlich eine stromsteuerrechtliche Erlaubnis, die schriftlich beim örtlich zuständigen Hauptzollamt zu beantragen ist.
Des Weiteren bestehen für Versorger verschiedene Dokumentations- und Mitteilungspflichten nach der Stromsteuerdurchführungsverordnung.
MsbG+
Das MsbG sieht ab 2017 “soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar” eine schrittweise eingreifende Einbaupflicht für intelligente Messsysteme vor, die sich maßgeblich auf Mieterstrommodelle auswirken wird. Die Einbaupflicht betrifft zunächst Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch über 10.000 kWh (ab 2017) bzw. 6.000 kWh (ab 2020) sowie ab 2017 Betreiber von EE-Anlagen mit einer Größe über 7 kW (auch Bestandsanlagen). Dabei gelten gesetzlich gestaffelte Preisobergrenzen.
Auch Verbraucher mit geringerem Jahresverbrauch und kleinere EE-Anlagen (1 bis 7 kW installierte Leistung) können vom zuständigen Messstellenbetreiber optional ab 2020 (Verbraucher) bzw. 2018 (EE-Anlagen) kostenpflichtig mit Smart Metern ausgerüstet werden. Ab dem 01.01.2021 kann sich außerdem der Anschlussnehmer mit Wirkung für sämtliche Anschlussnutzer für die Ausstattung mit intelligenten Messsystemen entscheiden.
REMIT-Verordnung+
Des Weiteren können sich für Mieterstromprojekte Pflichten aus der Verordnung (EU) Nummer 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarktes (REMIT) ergeben. Die REMIT-Verordnung sieht insbesondere umfangreiche Veröffentlichungs-, Registrierungs- und Meldepflichten für verschiedene Marktakteure vor.
Dies kann den Anbieter des Mieterstroms dann betreffen, wenn er als Energiehändler im Sinne der Verordnung tätig wird – etwa, wenn ergänzend zur eigenen Stromerzeugung auch ein Reststrombezug aus dem Netz der allgemeinen Versorgung und eine Weitergabe an die Mieter stattfindet.
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