Eigenstrom

Steigende Netzbezugskosten und sinkende EEG-Vergütungen machen die Optimierung des Eigenstroms zunehmend interessant. acteno unterstützt Sie bei der Konzeption, Modellierung, Optimierung und messtechnische Implementierung.

Der Begriff Eigenversorgung ist in § 5 Nr. 19 EEG 2017 definiert. Demnach gilt, dass Eigenversorgung der Verbrauch von Strom ist, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht, wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt. Eigenstrom hat somit vier Voraussetzungen:

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Was wir leisten

acteno energy unterstützt Sie bei der Umsetzung Ihres privaten oder gewerblichen Eigenstromkonzeptes. Als unabhängiger Messstellenbetreiber können wir folgende Dienstleistungen für Ihre Eigenversorgung anbieten:

  1. Installation von Messsystemen und bei Bedarf Integration der Messsysteme in die lokale Leittechnik
  2. Erarbeitung eines individuellen Messkonzeptes, das Ihre Eigenstromnutzung wirtschaftlich optimiert
  3. Berücksichtigung der standortspezifischen Anlagenkonstellation und individueller Wünsche
  4. Einbeziehung von Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung nach Bedarf
  5. Abstimmung mit Netzbetreibern und externen Lieferanten
  6. Umsetzung des erarbeiteten Messkonzeptes inklusive Marktkommunikation im Rahmen des Messstellenbetriebs
  7. Visualisierung der erhobenen Messdaten in unserem Kundenportal

Gemeinsam mit unseren Partnern schaffen wir Ihre indivdiuelle Mieterstromlösung

Wirtschaftliches Potential

Für Eigenversorgung mit Strom aus erneuerbaren Energien und hocheffizienten KWK-Anlagen gilt nach § 61b EEG 2017, dass lediglich eine reduzierte EEG-Umlage von aktuell 40 Prozent zu zahlen ist. Auch sind Bestandsanlagen, also ältere Anlagen, häufig von der Zahlung der EEG-Umlage vollständig befreit. Auch müssen für Eigenstrom keine Netzentgelte, netzseitigen Umlagen und keine Konzessionsabgabe gezahlt werden. In der Regel profitieren die Anlagenbetreiber zudem von einer Stromsteuerbefreiung nach § 9 StromStG. Die Kostenvorteile sind zusammenfassend in der folgenden Abbildung dargestellt.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Je nach Anlagentyp müssen Regelungen aus verschiedenen Gesetzen und Verordnungen beachtet werden. Folgend finden Sie kurze Informationen zur Förderung des Eigenstroms nach dem EEG und dem KWKG (keine Vollständigkeit).

EEG
EEG

Eine finanzielle Förderung nach dem EEG 2017 kommt nur für die Überschussstrommenge aus erneuerbare Energien, also den Stromanteil, der nicht als Eigenstrom verbraucht wird, sondern in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, in Betracht.

Anlagen mit einer installierten Leistung unter 100 kW erhalten dabei für den Überschussstrom nach § 21 EEG 2017 eine gesetzlich festgelegte Einspeisevergütung. Größere Anlagen können lediglich die geförderte Direktvermarktung nach § 21 EEG 2017 in Anspruch nehmen. Seit der letzten Novellierung des EEGs wird die Förderhöhe wettbewerblich durch Ausschreibungen bestimmt. Eine Förderung des Überschussstroms kommt dann nur noch in Betracht, wenn für die jeweilige Anlage in einer Ausschreibung Förderberechtigung ersteigert wurde. Kleinere Anlagen sind jedoch von der Teilnahme an Ausschreibungen befreit. Im Bereich der Photovoltaik sind beispielsweise Anlagen mit weniger als 750 kW installierte Leistung nicht zur Teilnahme verpflichtet.

Im Zusammenhang mit der Förderung ergeben sich verschiedene Pflichten. Nach § 6 EEG 2017 bestehen beispielsweise Meldepflichten gegenüber der Bundesnetzagentur (BNetzA). Insbesondere müssen die Anlagen ab 100 kW nach § 9 EEG 2017 mit Messsystemen ausstatten sein, mit denen der Netzbetreiber die Einspeiseleistung ferngesteuert reduzieren kann und jederzeit die Ist-Einspeisung abrufen kann.

KWKG
KWKG

Eine finanzielle Förderung nach dem KWKG 2017 kommt im Gegensatz zum EEG sowohl für den ins Netz eingespeisten, als auch für den selbst verbrauchten KWK-Strom in Betracht. Für jede erzeugte Kilowattstunde wird ein Zuschlag gezahlt. Voraussetzung für die Zuschlagszahlung ist eine Zulassung der KWK-Anlage durch das BAFA.

Seit der letzten Novellierung des KWKGs muss eine Zuschlagszahlung bei neuen und modernisierten KWK-Anlagen, deren elektrische Leistung über 1 MW bis max. 50 MW liegt, ebenfalls in Ausschreibungen ersteigert werden (§ 5 Abs. 1 KWKG 2017).

Kleinere Anlagen sind von der Teilnahme an Ausschreibungen befreit und können feste Vergütungssätze pro kWh erhalten. Hierbei ist die Höhe der Zuschlagszahlung abhängig von der elektrischen Leistung. Bei einer Leistung von beispielsweise bis zu 50 kW beträgt der Zuschlag für die Einspeisung ins Netz nach § 7 Abs. 1 KWKG 8 ct/kWh. Die Förderung für selbst verbrauchten Strom bei einer Leistung bis 50 kW liegt gemäß § 7 Abs. 2 KWKG bei 4 ct/kWh. Der Förderzeitraum ist dabei in der Regel auf 60.000 Vollbenutzungsstunden beschränkt.