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Rechenzentrum mit Server-Racks und Strominfrastruktur

Datacenter

Mit dem EuGH-Urteil C-293/23 und dem BGH-Beschluss EnVR 83/20 ist die Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a EnWG faktisch abgeschafft. Wer Strom an Colocation-Mieter liefert, betreibt ein Verteilernetz – mit allen Pflichten. Wir übernehmen Messung, Messtechnik oder den kompletten Netzbetrieb, damit Sie rechtssicher bleiben.

Energie und Recht im Rechenzentrum

Rechenzentren sind energiehungrig – und juristisch hochsensibel. Nach EuGH C-293/23 (28.11.2024) und BGH EnVR 83/20 (13.05.2025) wird die interne Stromverteilung an Colocation-Mieter praktisch nicht mehr als „Kundenanlage" nach § 3 Nr. 24a EnWG einzustufen sein, sondern als Verteilernetz – mit vollen VNB-Pflichten. acteno bietet drei Lösungen, die jede Risikostufe abdecken.

Drei zentrale Fragen:

Ende der Kundenanlage

Die bisherige Ausnahme für die interne Stromverteilung greift für Colocation-Betreiber nicht mehr – das Netz wird zum Verteilernetz.

Messung & Abrechnung

Wer betreibt eichrechtskonforme Zähler und rechnet Strom- und Netzentgelte revisionssicher ab?

Gewerbesteuer-Privilegierung

Bleibt die erweiterte Gewerbesteuerkürzung für Ihr Immobilienunternehmen erhalten?

Was wir im Rechenzentrum messen

acteno ist zugelassener Messstellenbetreiber (MsbG) – das ist die Basis aller weiteren Dienstleistungen. Wir errichten eichrechtskonforme Zähler bundesweit über alle Spannungsebenen (NS, MS, HS) und Unternehmensstandorte hinweg – vom Übergabepunkt mit dem Netzbetreiber bis hinunter auf die Rack-Ebene, inklusive Notstrom, USV, PV und Speicher. Jedem Einbau geht ein dokumentiertes Messkonzept voraus, das Erzeugung, Eigenverbrauch und Drittlieferungen sauber voneinander trennt – Grundlage für Abrechnung, regulatorische Privilegien und ESG-Nachweise. Nachfolgend führen wir einige Beispiele auf.

Netzanschluss

  • RLM-Messung am Übergabepunkt (NS, MS, HS)
  • Wirk- und Blindleistung, 15-Minuten-Profile
  • Basis für Netzentgelte und § 19-Privilegien

IT-Last, Kühlung & Rack

  • Server-Racks, PDUs und Kühlung separat erfasst
  • Per-Rack-Messung für Colocation-Abrechnung
  • Grundlage für PUE, CUE und WUE-Kennzahlen

Notstromversorgung

  • Notstromdiesel: Testläufe und Ausfallbetrieb
  • USV-Input und -Output, Rückspeisungen
  • Dokumentation für Zoll und Drittmengenabgrenzung

PV, Speicher & Erzeugung

  • PV-Erzeugung, Einspeisung und Eigenverbrauch
  • Batteriespeicher: Lade- und Entladeprofile
  • BHKW und KWK-Anlagen nach EEG/KWKG

Das Ende der Kundenanlage für Rechenzentren

Bislang konnten Rechenzentren sich auf die „Kundenanlage" nach § 3 Nr. 24a EnWG berufen und die Regulierung als Verteilnetzbetreiber vermeiden. Mit dem EuGH-Urteil vom 28.11.2024 (C-293/23) wurde diese deutsche Ausnahme als europarechtswidrig eingestuft. Der BGH hat am 13.05.2025 (EnVR 83/20) die richtlinienkonforme Auslegung angeordnet: Als Kundenanlage gelten nur noch Leitungssysteme für Strom, der nicht zum Verkauf bestimmt ist – also reine Eigenversorgung. Sobald Strom an Colocation-Mieter weitergeleitet wird, liegt ein Verteilernetz im Sinne der EU-Richtlinie vor.

Bisher: Kundenanlage

Interne Verteilung galt als Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a EnWG – ausgenommen von VNB-Pflichten.

Stromverkauf an Mieter

Colocation-Kunden erhalten Strom gegen Entgelt – das Netz dient dem Verkauf an Endkunden.

Jetzt: Verteilernetz

Volle VNB-Pflichten: Entflechtung, Bilanzkreis, Netzentgelte, Meldungen an BNetzA.

Die Folge:

Jeder Datacenter-Betreiber mit Colocation-Kunden steht vor einer Entscheidung – entweder die volle regulatorische Last eines VNB tragen oder eine rechtssichere Alternative aufsetzen. Eine dritte Option, das Risiko auszusitzen, gibt es nicht.

Von der Kundenanlage zum Netzbetrieb – Wir begleiten Sie

Wir bieten zwei Modelle an, wie Ihr Rechenzentrum regulatorisch sauber in den Netzbetrieb findet – je nachdem, wie viel Verantwortung Sie in Ihrem Haus halten wollen. Beide Varianten werden individuell auf Ihre Grundstückssituation, Mieterstruktur, Spannungsebene und Ihr Betriebsmodell zugeschnitten. Welcher Weg tragfähig ist, klären wir vorab in einer gemeinsamen Analyse.

Modell A

Sie bleiben Netzbetreiber – wir übernehmen die Zulassung

Sie behalten die Netzbetreiberrolle im eigenen Haus – acteno räumt den bürokratischen Weg frei und übernimmt Antrag, Genehmigung und Anmeldung bei der BNetzA.

Ideal für

Betreiber, die die Netzbetreiber-Rolle aus strategischen, steuerlichen oder bilanziellen Gründen selbst halten wollen.

Leistungen

  • Rechtsrahmen wählen (KDA, § 110 EnWG oder allg. Versorgung)
  • BNetzA-Antragsstellung & Marktrollen-Registrierung
  • Entflechtungs- & Veröffentlichungsdokumentation
  • Prozessdesign für Bilanzierung, MaKo & Abrechnung
  • Dialog mit BNetzA, vorgelagertem VNB & BKV
Modell B

Wir werden Netzbetreiber – Sie verpachten das Netz

Sie verpachten uns das Netz hinter Ihrem Übergabepunkt – acteno wird zum verantwortlichen Netzbetreiber gegenüber BNetzA, Mietern und Lieferanten. Sie bleiben reiner Flächen- und Infrastrukturanbieter.

Ideal für

Reine Immobilien- und Infrastrukturanbieter, die Energie operativ und regulatorisch vollständig auslagern wollen.

Leistungen

  • BNetzA-Registrierung als Netzbetreiber
  • Bilanzierung, Bilanzkreisführung & MaKo (EDIFACT)
  • Netzentgelte & Verlustenergie (§ 10 StromNEV)
  • Entflechtung, Veröffentlichung & Lieferanten-Onboarding
  • 24/7-Störfallmanagement gegenüber dem VNB

Besonders attraktiv für reine Immobilienbetreiber

Nur so bleibt die erweiterte Gewerbesteuerkürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG) erhalten. Mehr dazu unten →

Für das Datacenter

Keine VNB-Pflichten, keine Entflechtung, keine BNetzA-Meldungen.

Für die Mieter

Freie Wahl des Energielieferanten – wie an jedem anderen Anschluss.

Für die Aufsicht

Eine klar adressierbare Stelle: acteno als verantwortlicher Netzbetreiber.

Erweiterte Gewerbesteuerkürzung sichern

Der steuerliche Vorteil greift nicht pauschal, sondern gezielt dort, wo das Rechenzentrum in einer Grundstücksgesellschaft gehalten wird – typischerweise in Wholesale-Modellen, Powered-Shell-Konzepten oder Build-to-Suit-Strukturen für Hyperscaler, bei denen der Vermieter nur Fläche, Gebäudetechnik und Stromanschluss bereitstellt. Ebenfalls betroffen sind Doppelstock-Strukturen, in denen die Immobilien-GmbH das Gebäude hält und eine separate Betreiber-Gesellschaft die aktiven Services übernimmt.

Genau in diesen Konstellationen kommt die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Frage: Die Grundstücksgesellschaft zahlt faktisch keine Gewerbesteuer auf ihre Mieterträge. Die Voraussetzung ist jedoch, dass sie ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet – jede gewerbliche Nebentätigkeit lässt die Kürzung komplett entfallen. Die Stromlieferung an den Mieter ist eine solche schädliche Nebentätigkeit. Die seit 2021 bestehende Öffnungsklausel (§ 9 Nr. 1 Satz 3 GewStG) deckt nur Strom aus erneuerbaren Energien und E-Ladepunkte bis 10 % ab – nicht die klassische Datacenter-Stromlieferung.

Übernimmt acteno den Netzbetrieb, wählt der Mieter seinen Stromlieferanten selbst – die Grundstücksgesellschaft bleibt reine Vermieterin und die erweiterte Kürzung erhalten. Bei klassischer Full-Service-Colocation (Kühlung, Security, Remote Hands als eigene Leistung des Vermieters) greift das Modell dagegen in der Regel nicht, weil dort schon die Vermietung als solche gewerblich einzustufen ist.

Reine Vermietung

Gebäude bleibt Immobilienvermögen ohne gewerblichen Zusatzeinschlag.

Freie Lieferantenwahl

Jeder Colocation-Kunde schließt seinen Stromliefervertrag selbst ab.

Steuervorteil sichern

Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bleibt für das Immobilienunternehmen erhalten.

acteno als Netzbetreiber

Vollständige regulatorische Entlastung und rechtssichere Struktur.

Rechtssicher handeln – bevor die Aufsicht prüft

Wir analysieren Ihre Netzstruktur und zeigen, welche der drei Lösungen am besten zu Ihrem Rechenzentrum passt.

Kostenlose Beratung anfragen

Häufig gestellte Fragen

Antworten zu EuGH-Urteil, Netzbetrieb und Steuerfolgen für Rechenzentrumsbetreiber.

Was ändert sich durch EuGH C-293/23 und BGH EnVR 83/20 für Rechenzentrumsbetreiber?+
Mit dem Urteil vom 28.11.2024 hat der EuGH (C-293/23) festgestellt, dass die deutsche Kundenanlage-Ausnahme in § 3 Nr. 24a EnWG teilweise nicht mit der EU-Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie vereinbar ist. Der BGH hat am 13.05.2025 (EnVR 83/20) eine richtlinienkonforme Auslegung angeordnet: Kundenanlagen sind nur noch Leitungssysteme, die Strom weiterleiten, der nicht zum Verkauf an Endkunden bestimmt ist (z. B. Eigenversorgung). Datacenter, die Strom an Colocation-Mieter liefern, betreiben damit ein Verteilernetz – mit allen VNB-Pflichten wie Entflechtung, Bilanzkreisführung, Netzentgeltabrechnung und Anzeige- bzw. Meldepflichten gegenüber der Bundesnetzagentur.
Welche Pflichten hat ein Verteilnetzbetreiber (VNB)?+
VNB unterliegen umfangreichen regulatorischen Anforderungen: eichrechtskonformer Messstellenbetrieb, Bilanzkreisverantwortung, Abrechnung von Netzentgelten und Umlagen, Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten, Entflechtungsvorgaben sowie Monitoring durch die Bundesnetzagentur. Für Rechenzentrumsbetreiber ist das weder wirtschaftlich sinnvoll noch zum Kerngeschäft passend – deshalb übernehmen wir als spezialisierter Dienstleister diese Rolle.
Wie funktioniert der komplette Netzbetrieb durch acteno?+
acteno übernimmt als eingetragener Netzbetreiber das Stromnetz hinter dem Übergabepunkt des Rechenzentrums. Wir tragen die Bilanzkreisverantwortung, rechnen die Netznutzung mit den Mietern direkt ab und erfüllen sämtliche regulatorische Pflichten. Der Datacenter-Betreiber bleibt reiner Immobilien- und Infrastrukturdienstleister – die Endkunden wählen ihren Energielieferanten frei.
Was bedeutet Drittmengenabgrenzung und warum ist sie für Datacenter so kritisch?+
Drittmengenabgrenzung bezeichnet die eichrechtskonforme messtechnische Trennung von selbst verbrauchten und an Dritte weitergegebenen Strommengen. Im Datacenter entstehen neben dem Netzbezug typischerweise eigene Erzeugungsmengen aus Notstromdiesel (Testläufe), USV-Rückspeisungen, Dach-PV und Batteriespeichern. Alle Mengen müssen an jeder Schnittstelle eindeutig den richtigen Verbrauchern (Datacenter-Betreiber vs. Colocation-Mieter) zugeordnet werden. Ohne diese Abgrenzung können Stromsteuer-Ermäßigungen (§ 9, § 9b StromStG), individuelle Netzentgelte (§ 19 Abs. 2 StromNEV) und EEG-/KWKG-Privilegien rückwirkend zurückgefordert werden – der Zoll prüft bis zu vier Jahre rückwirkend.
Für welche Datacenter-Strukturen ist die erweiterte Gewerbesteuerkürzung überhaupt relevant?+
Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG setzt voraus, dass die Gesellschaft ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet. Für klassische Full-Service-Colocation-Betreiber (mit Kühlung, Security, Remote-Hands aus einer Hand) ist der Vorteil meist nicht erreichbar, weil bereits diese Leistungen gewerblich sind. Relevant ist die Kürzung hingegen für Wholesale-Vermietung, Powered-Shell- und Build-to-Suit-Modelle sowie Doppelstock-Strukturen, bei denen die Grundstücksgesellschaft nur das Gebäude inklusive Stromanschluss zur Verfügung stellt. In genau diesen Fällen ist die Stromlieferung an den Mieter der kritische Punkt: Wird sie über den Netzbetrieb durch acteno ausgelagert und wählt der Mieter seinen Energielieferanten selbst, bleibt die Kürzung erhalten.

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